AGB Camping-Fahrzeug

 

§ 1 Mietsache
Die Fahrzeuge werden in einen verkehrssicheren technisch einwandfreien Zustand übergeben. Die Fahrzeuge verfügen, sofern erforderlich, über eine gültige Gas- und Hauptuntersuchung. Die Fahrzeuge sind als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen und versichert. Die Selbstbeteiligung in einem Teil- oder Vollkaskoschaden (Fahrzeugdiebstahl, Beschädigung oder Zerstörung infolge Unfall im öffentlichen Straßenverkehr, Beschädigung oder Zerstörung infolge Brand oder Explosion, Schäden durch Tiere infolge Kollision, Beschädigung oder Zerstörung infolge Vandalismus, Schäden durch Kurzschluss an der Verkabelung, Materielle Beschädigung an Reifen, Dach, Fahrwerk und Scheiben) beträgt 1000 bis 1500 Euro für einen Wohnwagen/Campinganhänger, 500 Euro für einen Transportanhänger und 500 Euro für einen Roller. Die Roller müssen lediglich soviel Benzin enthalten um noch zur örtlichen Tankselle fahren zu können, werden entsprechend so bei Mietbeginn übergeben.

 

§ 2 Buchung & Storno
Eine Anzahlung in Höhe von 100,- Euro wird innerhalb 7 Tagen (ab Vertrags-Zustellung) fällig. Für einen Transport-Anhänger oder Roller 20% der Vertragssumme. Nur nach Eingang der Anzahlung innerhalb der Frist und Rücksendung eines unterschriebenen Vertrages, gilt der Vertrag als  geschlossen und die Mietsache wird vertragsgemäß bereitgehalten. Die Restzahlung (ausgenommen Kaution) ist 1 Woche vor Mietbeginn per Überweisung, oder bar zu entrichten. Sollte aus welchen Gründen auch immer eine Zahlung nicht erfolgen wird die Mietsache nicht ausgehändigt. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:

 

-         Bis 30 Tage vor Mietbeginn 40% vom Mietzins
-         Bis 10 Tage vor Mietbeginn 60% vom Mietzins
-         Bis zum Mietbeginn 80% vom Mietzins  

 

§ 3 Kaution
Die Kaution für die Mietsache beträgt 300 EUR für einen Wohnwagen/Campinganhänger, 100 EUR für einen Transport-Anhänger oder Roller und ist bei der Übergabe/Mietbeginn in bar zu entrichten. Am Ende des Mietzeitraumes/Rückgabe erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht.         

 

§ 4 Pflichten des Mieters         
(1)  Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o. ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren. Es darf in den Fahrzeugen nicht geraucht werden. Haustiere sind nicht gestattet. Der Verleih von unseren Fahrzeugen für Festivals und ähnliche Veranstaltungen ist nicht gewünscht. Desweiteren sind unsere Wohnwagen auch keine Monteurswohnungen für Baustellen, bzw. werden nicht zu diesen Zwecke verliehen. Bei Mißachtung endet das Mietverhältnis sofort, gezahlte Mietkosten werden nicht erstattet. Die Reinigungspauschale bezieht sich auf eine normale Verschmutzung, eine besenreine Rückgabe wird erwartet. Bei übermäßiger Verschmutzung (Flecken auf Polster, Boden, Gardinen, festgebrannte Essensreste auf dem Herd, etc. oder Harz, Teer, etc. von außen) wird die Kaution einbehalten und nach Reinigungsaufwand verrechnet, je Stunde (15 min Takt) zu 50,- Euro. Sonnensegel und Zubehör muss vom Mieter gereinigt werden.

 

(2)  Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile. Die Nutzung der Wohnwagen, der Fahrradträger, Transport-Anhänger und der Roller ist auf eigene Gefahr. 

 

(3)  Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des          Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen.  

 

(4)  Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Soll heißen, der Mieter gibt die Mietsache heil und gebrauchsfertig zurück. Dabei ist die Toilette ordentlich zu reinigen und zu entleeren. Sollte die Toilette vom Vermieter gereinigt werden müssen, werden dafür 80 Euro von der Kaution einbehalten. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung (pro Tag) für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Für jede angefangene Stunde nach dem Rückgabezeitpunkt wird 10,- Euro Miete berechnet. Nach 4 Stunden wird eine Tagesmiete einbehalten. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.  

 

(5)  Der Mieter eines Wohnwagen/Campinganhänger, Anhängers oder Roller muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schaden-/Pannenfall einen lnlands- oder Auslandsschutzbrief besitzen (z.B.ADAC). Die Benutzung aller Fahrzeuge ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig - die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann ggf.schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen. usw. kann u.U. eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.  

 

(6)  Der Mieter verpflichtet sich seinen Personalausweis und Führerschein vor Übergabe der Mietsache dem Vermieter zur Elektronischen Speicherung (SCAN/Foto) der         Daten auszuhändigen.  

 

§ 5 Pflichten des Vermieters
(1)  Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.  

 

(2)  Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

 

(3)  Der Vermieter verpflichtet sich die persönlichen Daten des Mieters nur zu Mietzwecken zu verwenden.

 

(4)  Der Vermieter kann die Leistung verweigern, wenn dies für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt, z.b. Naturkatastrophen, so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse stehen würde.

 

(5)  Im Fall einer Nichtleistung gemäß sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

 

§ 6 Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird auf die in § 1 bestimmte Zeit geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.

 

§ 8 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus diesen AGB oder den Mietverträgen / Übergabeprotokollen ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Uelzen. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die durch diese Geschäftsbedingungen nicht abgedeckten rechtlichen Gegebenheiten durch die derzeit gültigen Bestimmungen bzw. Gesetze geregelt werden. Zunächst sollte jedoch in jedem Fall versucht werden, Unstimmigkeiten außergerichtlich beizulegen.

 

 

Stand: November 2024